Rechtsprechung
   LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,6327
LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B (https://dejure.org/2014,6327)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14.03.2014 - L 8 R 636/13 B (https://dejure.org/2014,6327)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 14. März 2014 - L 8 R 636/13 B (https://dejure.org/2014,6327)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,6327) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwertfestsetzung nach § 182 Insolvenzordnung (InsO); Beitragsnachforderungen der Rentenversicherung durch Leistungsbescheid während eines laufenden Insolvenzverfahrens; Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber, Einzugsstelle und prüfendem Rentenversicherungsträger im ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwertfestsetzung nach § 182 Insolvenzordnung ( InsO )

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 26.09.2006 - X S 4/06

    Streitwertbestimmung bei Aufnahmen des durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - L 8 R 636/13
    Es ist jedoch unstreitig, dass er über die Verweisung des § 185 Satz 3 InsO auch Feststellungsbescheide der Finanzverwaltung nach § 251 Abs. 3 AO betrifft (vgl. BFH, Beschluss v. 26.9.2006, X S 4/06, BFHE 214, 201).
  • SG Düsseldorf, 20.06.2013 - S 27 R 1702/11
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 14.03.2014 - L 8 R 636/13
    Ob angesichts dessen die Befugnisse der prüfenden Rentenversicherungsträger nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vollständig gesperrt sind, sie also nicht einmal Feststellungsbescheide erlassen dürfen (so der Kläger und ihm folgend das SG im Urteil v. 31.10.2012), oder ob die prüfenden Rentenversicherungsträger im Gegenteil auch in der Insolvenz Bescheide nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen dürfen, um Klarheit über die Höhe der von den Einzugsstellen anzumeldenden Forderungen zu schaffen, und nur ein Einziehungsverbot für die Einziehungsstellen besteht (so die Beklagte im vorliegenden Verfahren; vgl. auch für das Vollstreckungsverbot gemäß § 210 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit SG Düsseldorf, Urteil v. 20.6.2013, S 27 R 1702/11, juris), war der Kern des vorliegenden Rechtsstreits.
  • LSG Sachsen, 27.09.2022 - L 9 BA 15/20
    befugt, den Prüfbescheid vom 02.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2019 über Grund und Höhe der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 01.06.2007 bis 28.02.2009 sowie Säumniszuschläge gegenüber dem Kläger zu erlassen, oder stehen die Regularien der InsO für Insolvenzforderungen (§§ 87, 174 ff InsO) dem Erlass der Bescheide von vornherein entgegen und begründen (dadurch) deren Rechtswidrigkeit (vgl. dazu Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2014 - L 8 R 636/13 B -, Rn. 9, juris) ? Die Vorabentscheidung dieser Rechtsfrage ist im Interesse der Verfahrensbeschleunigung sachdienlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 130 Rn. 8, 9ff), weil der Rechtstreit - je nach deren Beantwortung - auch sofort durch Endurteil (mit Zurückweisung der Berufung der Beklagten) hätte beendet werden können.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.09.2015 - L 8 R 15/14

    Nachforderung von Sozialbeiträgen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und

    Nach Auffassung des Senats ist der Streitwert weder in Anwendung der §§ 182, 185 Satz 3 InsO in Höhe des Betrages festzusetzen, der bei einer Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist (zur Bemessung des Streitwertes der Klage eines Insolvenzverwalters vgl. Senat, Beschluss v. 14.3.2014, L 8 R 636/13 B), noch kann bei der Bemessung des Streitwertes ohne Weiteres auf den in dem angefochtenen Bescheid bezifferten Nachforderungsbetrag zurückgegriffen werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 04.09.2014 - L 4 KR 236/14
    Diese Vorschrift gilt nach § 185 S. 2 und 3 InsO auch für die gerichtliche Feststellung von Forderungen, die nicht in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte), sondern in die Zuständigkeit der Fachgerichtsbarkeiten fallen, somit auch für die streitbefangene nachträgliche Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen (Nerlich/Römermann, Insolvenzordnung, § 185 Rn. 11; Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 7. April 2009, L 1 KR 13/09 B; Beschluss vom 21.11.2011, L 4 KR 428/11 B; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.03.2014, L 8 R 636/13 B).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht